Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Freundeskreis Amboise-Boppard e.V.“ Sein Sitz ist Boppard. Er ist unter der Nr. 2709 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

 

§ 2 Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Freundeskreis hat die Aufgabe, im Geiste der Völkerverständigung zwischen Frankreich und Deutschland die Freundschaft der Bopparder Bevölkerung mit den Einwohnern der Stadt Amboise zu pflegen und zu vertiefen. Hierzu soll er die entsprechenden Aktivitäten entwickeln, fördern und unterstützen.
  2. Er soll namentlich die Begegnung von Bürgern beider Städte und Länder unterstützen, den Schüler- und Jugendaustausch fördern,  und beitragen zur gegenseitigen Vermittlung von Lebensart, Kultur und Sprache.

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Freundeskreises können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres und juristische Personen werden. Die Aufnahme als Mitglied in den Freundeskreis ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
  2. Mitglieder, die sich um die Städtepartnerschaft herausragende Dienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet 1. durch Tod des Mitgliedes, 2. durch Austritt des Mitgliedes nach schriftlicher Abmeldung, 3. durch Ausschluss des Mitgliedes und 4. durch Streichung.

Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand seinen Pflichten, insbesondere seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über die Streichung entscheidet die  Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.

 

§ 5 Organe

Organe des Freundeskreises sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

 § 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes nach der Entgegennahme des Tätigkeits-, Geschäfts- und Prüfungsberichtes,
  3. die Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

 

 

§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Stimmenmehrheit für einen Kandidaten erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag wird mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden geheim abgestimmt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Freundeskreises und die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Freundeskreis gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Schatzmeister ist vor allem für die Beitragserhebung, die kassentechnische Abwicklung, sowie die Rechnungslegung verantwortlich. In diesem Rahmen ist er zur Alleinvertretung befugt.

 

§ 9 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
  • dem / der Vorsitzenden,
  • dem / der 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer/ der Schriftführerin
  • dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
  • zwei Beisitzern / Beisitzerinnen

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet für die Dauer der laufenden Wahlperiode eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt.

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden im Laufe des Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die  Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Bürgermeister der Stadt Boppard, sowie Personen, die im Sinne der Partnerschaft mitarbeiten, können vom Vorsitzenden zur Sitzung eingeladen werden.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem zu seiner Vertretung berufenen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

§ 10 Geschäftsstelle entfällt

 

§ 11 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag für den Freundeskreis zu leisten, über dessen Höhe die  Mitgliederversammlung entscheidet. Er ist bis zum 1. Mai des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Freundeskreises ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Freundeskreises ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

 

§ 14 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

 

§ 15 Auflösung

  1. Der Freundeskreis Amboise-Boppard e.V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; zum Beschluss ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die  Mitgliederversammlung am 16.03.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.04.2015 außer Kraft.